Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen einer parlamentarischen Untersuchungskommission
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung, d.h. im Rahmen der Bestimmungen der VPO. Die VPO sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nach § 32 Abs. 1 VPO zulässig sei. Die PUK Radicant habe mit der angefochtenen Verfügung verbindlich über die Verfahrensstellung der Beschwerdeführerin und den Nichtausschluss der B.____ AG entschieden. Sie habe diese Beschlüsse jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die PUK Radicant sei ein Sonderorgan des Landrats (§ 64 Abs. 1 LRG). Deren Beschlüsse seien deshalb verfahrensrechtlich Beschlüssen des Landrats gleichzusetzen. Die Bestimmungen zur parlamentarischen Untersuchungskommission seien im Landratsgesetz verankert, die PUK Radicant sei dem Landrat organisatorisch untergeordnet und die Verfügung sei auf dem offiziellen Briefkopf des Landrats ergangen.
E. 2.1 Gemäss § 32 Abs. 1 VPO ist die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist.
E. 2.2.1 Bei der Verfügung der Vorinstanz über die Einräumung der Mitwirkungsrechte nach § 65 LRG und den Ausschluss der B.____ AG von Untersuchungshandlungen handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid bzw. eine Zwischenverfügung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der PUK Radicant. Die angefochtene Verfügung ist ausdrücklich als solche der PUK Radicant gekennzeichnet und wurde von deren Präsidenten unterzeichnet. Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde von einer von der PUK Radicant erlassenen Verfügung aus. Soweit sie geltend macht, die fragliche Verfügung sei einem Beschluss des Landrats gleichzusetzen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die PUK entscheidet im Rahmen ihres Auftrags autonom und unabhängig vom (Gesamt-)Landrat. Der Umstand, dass die PUK Radicant vom Landrat eingesetzt wurde und es sich dabei um ein Sonderorgan des Landrats handelt, ändert nichts daran, dass zum Entscheid über die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge ausschliesslich und abschliessend die Vorinstanz und nicht der Landrat zuständig war. Entsprechend sind verfahrensleitende Verfügungen einer PUK, wie sie vorliegend mit Blick auf die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Frage stehen, nicht einem Beschluss des Landrats gleichzusetzen. Sie unterliegen damit nicht der Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne der §§ 32 ff. VPO.
E. 2.2.2 Für eine allfällige Behandlung der Beschwerde als verwaltungsgerichtliche Beschwerde (§ 36 VPO) besteht von vornherein kein Raum, zumal Beschlüsse des Landrats nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss §§ 43 ff. VPO anfechtbar sind.
E. 2.3.1 Der Beschwerde mangelt es auch aus einem anderen Grund an einem zulässigen Anfechtungsobjekt.
E. 2.3.2 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur unter der Voraussetzung zulässig, dass auch die Hauptsache diesem Rechtsmittel unterliegt (vgl. Ruth Herzog, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N 2 zu Art. 75; Kayser / Papadopoulos / Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, N 17 zu Art. 45; BGE 133 III 645 E. 2.2). Namentlich sollen in Angelegenheiten, die nicht der Beschwerde unterliegen, dem Gericht auch nicht formell- oder materiellrechtliche Teilaspekte aus den betreffenden vorinstanzlichen Verfahren zum Entscheid unterbreitet werden können. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist zentrales prozessuales Ordnungsprinzip, welches die Einheitlichkeit des instanzenübergreifenden Rechtsmittelzugs sichert (vgl. Herzog, a.a.O., N 2 zu Art. 75).
E. 2.3.3 Die parlamentarische Untersuchungskommission im Sinne der §§ 64 ff. LRG ist ein Organ der parlamentarischen Oberaufsicht. Die PUK hat Sachverhalte abzuklären, Unzulänglichkeiten zu ermitteln, Verantwortlichkeiten festzulegen und Verbesserungen vorzuschlagen. Sie kann weder die Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns direkt kontrollieren, noch einzelne Personen disziplinieren, strafen, zur vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit heranziehen oder entlassen. Ihre Untersuchungen enden nicht mit einem Rechtsurteil, sondern mit einem politisch geprägten Untersuchungsbericht (vgl. Adrian Mattle, Rechtliche Rahmenbedingungen des Verfahrens einer parlamentarischen Untersuchungskommission im Kanton Basel-Stadt, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2005 S. 248; Thomas Poledna, Die Parlamentarische Untersuchungskommission in der Schweiz – eine Problemübersicht mit Lösungsansätzen und Thesen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995 S. 1170). Beim Schlussbericht der PUK gemäss § 65 Abs. 4 LRG handelt es sich mithin nicht um einen unmittelbar auf Rechtswirkungen ausgerichteten Entscheid, gegen welchen die Beschwerde im Sinne der §§ 32 ff. VPO oder §§ 43 ff. VPO zulässig ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2025 vom 4. Februar 2026 E. 1). Wird das Untersuchungsverfahren der Vorinstanz jedoch nicht mit einem anfechtbaren Endentscheid beendet, so kann auch ein in diesem Verfahren erlassener Zwischenentscheid nicht angefochten werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2015.00649] vom 2. Dezember 2015 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2023.00195] vom 19. April 2023 E. 2.1; Adrian Mattle, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 117/2016, S. 313 ff.; a.M. Emanuel Brügger, in: Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. Aufl., Zürich/Genf 2025, N 19 zu § 31). Die angefochtene Verfügung unterliegt auch aus diesem Grund nicht der Beschwerde an das Kantonsgericht.
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde zufolge offensichtlichen Fehlens der Eintretensvoraussetzungen mittels Präsidialentscheid nicht einzutreten (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO).
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
E. 4 Eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 31. August 2026 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 4. September 2026 (810 26 293) Verfassungsrecht / Verfahrensgarantien Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen einer parlamentarischen Untersuchungskommission Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Peter Burckhardt und/oder Magdalena Heyder, Rechtsanwälte gegen PUK Radicant, Vorinstanz Betreff Einräumung der Rechte nach § 65 LRG / Ausschluss der B.____ AG (Verfügung der PUK Radicant vom 19. August 2026) A. Mit Beschluss Nr. 1471 vom 27. November 2025 setzte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft eine parlamentarische Untersuchungskommission betreffend die Beteiligung der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB) an der Radicant AG (PUK Radicant) ein zur Untersuchung der Fragestellungen gemäss Wortlaut des Verfahrenspostulats 2025/375 nach Massgabe der §§ 64-68 des Gesetzes über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz, LRG) vom 21. November 1994. B. Mit Schreiben des Präsidenten der PUK Radicant vom 21. Juli 2026 wurde A.____ in ihrer Funktion als Mitglied des Bankrats der BLKB zur Befragung durch die PUK Radicant am 15. September 2026 vorgeladen. C. Am 10. August 2026 gelangte A.____, vertreten durch Peter Burckhardt und Magdalena Heyder, Rechtsanwälte, mit einer Eingabe an den Präsidenten der PUK Radicant. Sie ersuchte insbesondere darum, es seien ihr die erweiterten Rechte einer unmittelbar betroffenen Person (§ 65 LRG) einzuräumen und die Firma B.____ AG wegen Befangenheit von der Mitwirkung an allen sie betreffenden Untersuchungshandlungen auszuschliessen. D. Mit Verfügung der PUK Radicant vom 19. August 2026 wurden die Anträge von A.____ vom 10. August 2026 abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass A.____ zum aktuellen Zeitpunkt der parlamentarischen Untersuchung die Voraussetzungen für eine Qualifikation als unmittelbar betroffene Person gemäss § 65 LRG nicht erfülle. Im Weiteren seien keine konkreten Umstände dargetan, welche auf eine Befangenheit der Firma B.____ schliessen lassen würden. E. Gegen die Verfügung der PUK Radicant vom 19. August 2026 erhob A.____, nach wie vor durch Peter Burckhardt und Magdalena Heyder anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 31. August 2026 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die Beschwerdeführerin stellt die Begehren, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2026 aufzuheben (Ziff. 1); es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in der parlamentarischen Untersuchung der Vorinstanz die Stellung einer unmittelbar betroffenen Person im Sinne von § 65 Abs. 1 LRG zukomme (Ziff. 2); die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Mitwirkungsrechte gemäss § 65 Abs. 1 LRG unverzüglich und vollumfänglich einzuräumen (Ziff. 3); es sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz als Hilfsperson beigezogene B.____ AG befangen sei (Ziff. 4); die Vorinstanz sei anzuweisen, die B.____ AG von sämtlichen die Beschwerdeführerin direkt oder indirekt betreffenden Untersuchungshandlungen, einschliesslich Befragungen, auszuschliessen (Ziff. 5); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Ziff. 5). Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1. Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung, d.h. im Rahmen der Bestimmungen der VPO. Die VPO sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nach § 32 Abs. 1 VPO zulässig sei. Die PUK Radicant habe mit der angefochtenen Verfügung verbindlich über die Verfahrensstellung der Beschwerdeführerin und den Nichtausschluss der B.____ AG entschieden. Sie habe diese Beschlüsse jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die PUK Radicant sei ein Sonderorgan des Landrats (§ 64 Abs. 1 LRG). Deren Beschlüsse seien deshalb verfahrensrechtlich Beschlüssen des Landrats gleichzusetzen. Die Bestimmungen zur parlamentarischen Untersuchungskommission seien im Landratsgesetz verankert, die PUK Radicant sei dem Landrat organisatorisch untergeordnet und die Verfügung sei auf dem offiziellen Briefkopf des Landrats ergangen. 2.1 Gemäss § 32 Abs. 1 VPO ist die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist. 2.2.1 Bei der Verfügung der Vorinstanz über die Einräumung der Mitwirkungsrechte nach § 65 LRG und den Ausschluss der B.____ AG von Untersuchungshandlungen handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid bzw. eine Zwischenverfügung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der PUK Radicant. Die angefochtene Verfügung ist ausdrücklich als solche der PUK Radicant gekennzeichnet und wurde von deren Präsidenten unterzeichnet. Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde von einer von der PUK Radicant erlassenen Verfügung aus. Soweit sie geltend macht, die fragliche Verfügung sei einem Beschluss des Landrats gleichzusetzen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die PUK entscheidet im Rahmen ihres Auftrags autonom und unabhängig vom (Gesamt-)Landrat. Der Umstand, dass die PUK Radicant vom Landrat eingesetzt wurde und es sich dabei um ein Sonderorgan des Landrats handelt, ändert nichts daran, dass zum Entscheid über die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge ausschliesslich und abschliessend die Vorinstanz und nicht der Landrat zuständig war. Entsprechend sind verfahrensleitende Verfügungen einer PUK, wie sie vorliegend mit Blick auf die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Frage stehen, nicht einem Beschluss des Landrats gleichzusetzen. Sie unterliegen damit nicht der Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne der §§ 32 ff. VPO. 2.2.2 Für eine allfällige Behandlung der Beschwerde als verwaltungsgerichtliche Beschwerde (§ 36 VPO) besteht von vornherein kein Raum, zumal Beschlüsse des Landrats nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss §§ 43 ff. VPO anfechtbar sind. 2.3.1 Der Beschwerde mangelt es auch aus einem anderen Grund an einem zulässigen Anfechtungsobjekt. 2.3.2 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur unter der Voraussetzung zulässig, dass auch die Hauptsache diesem Rechtsmittel unterliegt (vgl. Ruth Herzog, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N 2 zu Art. 75; Kayser / Papadopoulos / Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, N 17 zu Art. 45; BGE 133 III 645 E. 2.2). Namentlich sollen in Angelegenheiten, die nicht der Beschwerde unterliegen, dem Gericht auch nicht formell- oder materiellrechtliche Teilaspekte aus den betreffenden vorinstanzlichen Verfahren zum Entscheid unterbreitet werden können. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist zentrales prozessuales Ordnungsprinzip, welches die Einheitlichkeit des instanzenübergreifenden Rechtsmittelzugs sichert (vgl. Herzog, a.a.O., N 2 zu Art. 75). 2.3.3 Die parlamentarische Untersuchungskommission im Sinne der §§ 64 ff. LRG ist ein Organ der parlamentarischen Oberaufsicht. Die PUK hat Sachverhalte abzuklären, Unzulänglichkeiten zu ermitteln, Verantwortlichkeiten festzulegen und Verbesserungen vorzuschlagen. Sie kann weder die Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns direkt kontrollieren, noch einzelne Personen disziplinieren, strafen, zur vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit heranziehen oder entlassen. Ihre Untersuchungen enden nicht mit einem Rechtsurteil, sondern mit einem politisch geprägten Untersuchungsbericht (vgl. Adrian Mattle, Rechtliche Rahmenbedingungen des Verfahrens einer parlamentarischen Untersuchungskommission im Kanton Basel-Stadt, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2005 S. 248; Thomas Poledna, Die Parlamentarische Untersuchungskommission in der Schweiz – eine Problemübersicht mit Lösungsansätzen und Thesen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995 S. 1170). Beim Schlussbericht der PUK gemäss § 65 Abs. 4 LRG handelt es sich mithin nicht um einen unmittelbar auf Rechtswirkungen ausgerichteten Entscheid, gegen welchen die Beschwerde im Sinne der §§ 32 ff. VPO oder §§ 43 ff. VPO zulässig ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2025 vom 4. Februar 2026 E. 1). Wird das Untersuchungsverfahren der Vorinstanz jedoch nicht mit einem anfechtbaren Endentscheid beendet, so kann auch ein in diesem Verfahren erlassener Zwischenentscheid nicht angefochten werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2015.00649] vom 2. Dezember 2015 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2023.00195] vom 19. April 2023 E. 2.1; Adrian Mattle, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 117/2016, S. 313 ff.; a.M. Emanuel Brügger, in: Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. Aufl., Zürich/Genf 2025, N 19 zu § 31). Die angefochtene Verfügung unterliegt auch aus diesem Grund nicht der Beschwerde an das Kantonsgericht. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde zufolge offensichtlichen Fehlens der Eintretensvoraussetzungen mittels Präsidialentscheid nicht einzutreten (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 3. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 31. August 2026 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsident Gerichtsschreiber